Unbundling

Entflechtung von unternehmerischen Aktivitäten. Nach der Neufassung des EnWG sind Strom- und Gasunternehmen zum Unbundling insofern verpflichtet, als sie zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Netznutzung den Netzbetrieb von den restlichen Aktivitäten zu trennen haben. Unterschieden werden kann z.B. in informatorisches, organisatorisches, rechtliches und eigentümerseitiges Unbundling.