E&M-Grundsätze (Code of Conduct)

 E&M arbeitet unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und frei von Interessenskonflikten

 

E&M arbeitet unabhängig

(1) E&M hat ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.

(2) E&M geht keine Bindungen ein, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.

(3) E&M´s Unabhängigkeit wäre insbesondere nicht gewährleistet bei

       1. Übernahme eigener Handelspositionen/Handelsrisiken jedweder Art, incl. der Übernahme von Mandantenrisiken,

       2. Übernahme von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit eigenen Handelspositionen / Handelsrisiken,

       3. Gewährung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit eigenen Handelspositionen / Handelsrisiken,

       4. Annahme von Vorteilen jeder Art incl. Provisionen von Dritten

 

E&M arbeitet eigenverantwortlich

(1) E&M ist verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben.

(2) E&M bildet sich ihr Urteil selbst und trifft ihre Entscheidungen selbständig.

 

E&M arbeitet gewissenhaft

(1) E&M ist verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

(2) E&M darf einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.

(3) E&M ist verpflichtet, die handelnden Personen in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist.

 

E&M arbeitet verschwiegen

(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was E&M bzw. seinen Mitarbeitern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Sie gilt gegenüber jedem Dritten. Sie bezieht sich auch auf das Auftragsverhältnis als solches.

(2) E&M hat die für E&M handelnden Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen.

(3) E&M muß dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

 

E&M arbeitet frei von Interessenskonflikten

(1) E&M darf nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen oder bestehenden Mandatsverhältnissen gegeben ist.

(2) Mehrere Auftraggeber dürfen in derselben Sache beraten oder vertreten werden, wenn E&M ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. E&M muss auf widerstreitende Interessen ausdrücklich hinweisen und darf insoweit nur vermittelnd tätig werden.

(3) E&M nutzt keine Gesellschaften, Anstellungsverhältnisse oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zur Umgehung eines Betätigungsverbots.